Vereinssatzung

Inhalt

Präambel

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

§ 3 Verbandsmitgliedschaften

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

 

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

§ 9 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

 

D. Organe des Vereins

§11  Die Vereinsorgane

§12  Die Mitgliederversammlung

§13  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§14  Der geschäftsführende Vorstand

§15  Der Aufsichtsrat

§16  Der Gesamtvorstand

§17  Abteilungen

 

E. Sonstige Bestimmungen

§18  Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

§19  Kassenprüfer

§20  Vereinsordnungen

§21  Haftung des Vereins

§22  Datenschutz im Verein

 

F. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung

 

Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen (wahlweise auch: weiblichen) Form gefasst. Soweit die männliche (wahlweise auch: weibliche) Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche als auch männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.

Präambel

Der Verein „Lions Sports-Club Bonn e.V.“ gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 2023 gegründete Verein führt den Namen „Lions Sports-Club Bonn e.V.“ (abgekürzt „Lions Bonn“) 
  2. Er hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V. 
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines jeden Jahres und endet am 30.06. des darauffolgenden Jahres.

§2 Aufgaben und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein ist primär Fußballverein. Er berücksichtigt indessen auch die Belange anderer Vereinssportarten im Rahmen gesonderter Abteilungen (§ 16) und ist bereit, fördernd tätig zu werden, sowie den einzelnen Abteilungen ein hohes Maß an autonomer Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, sofern die Bestimmungen dieser Satzung beachtet und die Belange der Hauptsportart Fußball nicht beeinträchtigt werden. 
  3. Der Verein strebt an, seinen Mitgliedern die Erkenntnis zu vermitteln, dass regelmäßige und engagierte sportliche Betätigung einen persönlichen Zugewinn in physischer, mentaler und charakterlicher Hinsicht bewirkt.
  4. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Er tritt verfassungs- und fremdenfeindlichen, rassistischen und sexistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Er vertritt und fördert die Idee, dass Fußball als verbindende Kraft zwischen Kulturen und Nationalitäten wirken kann. Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund wird vom Verein ausdrücklich gefördert.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Spenden an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts zu Verwendung zu steuerbegünstigen Zwecken im Sinne des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung sind zulässig.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zulässig ist die vorrangige Berücksichtigung der Vereinsmitglieder entsprechend der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Verein bei der Erfüllung von Kartenwünschen. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben können auch Mitglieder gegen angemessenes Entgelt beschäftigt werden.
  7. Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Ziele und der Verfolgung seiner Zwecke hauptberuflich und nebenberuflich beschäftigte Personen einzustellen. Der Verein kann im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten unter Beachtung der hierfür gesetzlichen, insbesondere steuerlichen Vorgaben, Übungsleiter und sonstige Personen, die sich für die Aufgabenerfüllung des Vereins unmittelbar einsetzen, Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen gewähren. Hierbei sind die Bestimmungen der übergeordneten Sportverbände, insbesondere die des DFB und seiner Landesverbände zu beachten.
  8. Die Tätigkeit in den Vereinsorgangen ist ehrenamtlich, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich eine hauptamtliche Tätigkeit erlaubt. Der Verein ist berechtigt, für ehrenamtlich in den Vereinsorganen tätige Mitglieder eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der hierfür durch die Steuergesetzgebung vorgegebenen steuerfreien Pauschalen (Ehrenamtpauschale) zu gewähren. Für die Wahrnehmung und Aufgaben im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kann darüber hinaus eine angemessene Vergütung und/oder Aufwandsentschädigung gewährt werden. Hierüber beschließt der Aufsichtsrat.
  9. Der Verein hat das Recht, Gesellschaften (erwerbswirtschaftlicher Art) zu gründen oder sich an solchen Gesellschaften zu beteiligen. Der Verein hat das Recht, Mitglied bei anderen Vereinen, Verbänden oder Organisationen zu werden, soweit diese den Vereinsinteressen und dem Vereinszweck nicht zuwiderlaufen.
  10. Der Verein kann sich mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung an einer Kapitalgesellschaft („Tochtergesellschaft“) – nach Maßgabe der jeweils gültigen Bestimmungen des DFB und des DFL e.V. – beteiligen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§3 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied
    a. in dem Stadtsportbund Bonn e.V. und b. in dem Fußball-Verband Mittelrhein e.V.
  2. Der Verein erkennt die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Sportfachverbandes sowie des Stadtsportbundes Bonn als verbindlich an.
  1. Um die Durchführung der Vereinsaufgabe zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

  2. Der Verein ist Mitglied im Fußball-Verband Mittelrhein e.V. (FVM). Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen des FVM sowie der Verbände, denen der FVM angehört, nämlich insbesondere des Westdeutschen Fußballverbandes e.V. (WDFV) und des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB). Der Verein überträgt diesen Verbänden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten seine Vereinsstrafgewalt.

B. Vereinsmitgliedschaft

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilt. Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Vereinsmitglieds verpflichten sich mit der Unterzeichnung bis zum 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnung in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung besteht nicht.

§5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

–  aktiven Mitgliedern

–  passiven Mitgliedern

–  Ehrenmitgliedern

–  Außerordentlichen Mitgliedern

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4. Ehrenmitglieder sind von den Beitragspflichten befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung/des Gesamtvorstands (je nach Wunsch kann die Zuständigkeit für die Wahl der Ehrenmitglieder bestimmt werden) gewählt.

5. Außerordentliche Mitglieder sind juristischen Personen, Anstalten und Körperschaften sowie Vereine, soweit diese als fördernde Mitglieder aufgenommen werden und einen Beitrag nach besonderer Vereinbarung bezahlen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

–  durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

–  durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

–  durch Streichung aus der Mitgliederliste;

–  durch Tod;

–  durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge zu.

    • §7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

    – grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

    • –  in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

    • –  sich grob unsportlich verhält;

    • –  dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

  2. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

  3. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  4. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

  5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.

  6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
  2. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder betragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber per eingeschriebenem Brief informiert.
  1. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

  2. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

  3. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.

  4. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

  6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit (derzeit) 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

  7. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

  8. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

  9. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum vollendeten 16.Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    a.) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;
    b.) Befristeter bis maximal 6-monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb;
  3. Das Verfahren hinsichtlich der konkreten Vereinsstrafe wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Verfahren Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über das Verfahren zu entscheiden.
  5. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
  6. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  7. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  8. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • –  die Mitgliederversammlung;

  • –  der geschäftsführende Vorstand;

  • –  der Gesamtvorstand;

  • –  die Jugendversammlung.

     

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus vorstehendem Absatz 3.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung [und zur Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  3. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

  4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

  5. Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  • –  Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;

  • –  Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;

– Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand;

–  Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

–  Entlastung des Gesamtvorstands;

–  Bildung, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;

–  Wahl der Kassenprüfer;

–  Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

–  Entscheidung über jede Änderung und/oder Neufassung der Satzung;

–  Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 14 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Über die Größe und Funktion des geschäftsführenden Vorstands gem. §26 BGB (Vorstand) entscheidet die Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand hat dabei aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen, dem

    a) 1. Vorsitzenden und
    b) 2. Vorsitzenden

  2. Die Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt. Ihnen obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Die Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche regelt die Geschäftsordnung.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann hauptberuflich tätig werden. Über die Dauer einer hauptberuflichen Bestellung und dem entsprechenden Abschluss der Dienstverträge entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei die Bestellung und der Abschluss der Dienstverträge nicht länger als für vier Jahre erfolgen dürfen. 
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand ist von Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.
  5. Dem Vorstand obliegen die eigenverantwortliche Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die durch Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand ist bei seiner Arbeit an Weisungen nicht gebunden, auch nicht an solche der Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das Recht der Geschäftsführung im Innenverhältnis steht den Mitgliedern des Vorstands gemeinschaftlich zu.
  6. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  7. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist zulässig.
  8. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  9. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  10. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden sind für die Beschlussfähigkeit erforderlich. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
  11. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 15 Der Aufsichtsrat

1. Der Mitgliederversammlung hat das Recht über die Bildung und Zusammensetzung eines Aufsichtsrats zu bestimmen. Sofern die Mitgliederversammlung beschließt einen Aufsichtsrat zu bilden kommen dem Aufsichtsrat folgende Aufgaben zu,

a) den Vorstand des Vereins in entscheidenden und grundsätzlichen Fragen, insbesondere in solchen von wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, zu beraten;

b) den Vorstand des Vereins bei der Ausübung seiner Aufgaben zu überwachen und zu kontrollieren;

c) die Mitglieder des Vorstands zu bestellen und abzuberufen;

d) über die Gewährung von Vergütungen und / oder Aufwandsentschädigungen für den Präsidenten und für Mitglieder von Organen des Vereins zu entscheiden;

e) eine Kompetenzordnung für die Organe des Vereins zu beschließen;

f)  auf Vorschlag des Vorstands eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu beschließen;

g)  überdieEntlastungdesVorstandszubeschließen;

h)  an internen und externen Veranstaltungen des Vereins, wie z.B. an Spieltagen teilzunehmen;

i)  bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen des Vereins über Reichweite und Abgrenzung

j)  von Aufgaben und Kompetenzen auf Antrag eines beteiligten Organs zu vermitteln und zu entscheiden.

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun

    Mitgliedern

  2. Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt für die Dauer von vier

    Jahren

  3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen

    Stellvertreter. Der Vorsitzende soll dem Verein seit mindestens drei Jahren

    angehören

  4. Der Aufsichtsrat und seine einzelnen Mitglieder werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für die Wahrnehmung ihre Aufgaben kann den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine angemessene Vergütung und/oder Aufwandsentschädigung gewährt werden

  5. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sind vertraulich. Der Aufsichtsrat hält vier Sitzungen pro Geschäftsjahr ab. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Der Aufsichtsrat hat das Recht die Mitglieder des Vorstands insgesamt oder einzeln zu seiner Beratung einzuladen. Der Aufsichtsrat kann auch externe Experten zu einer Sitzung einladen.

  6. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt schriftlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Art und Weise durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Es soll dabei regelmäßig eine Frist von mindestens einer Woche eingehalten werden. Kommt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter seiner Pflicht zur Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrats nicht nach, so kann eine Sitzung des Aufsichtsrats auch durch zwei andere Mitglieder des Aufsichtsrats gemeinsam einberufen werden. Dies soll von diesen beiden Mitgliedern des Aufsichtsrats in Abstimmung mit dem Ehrenrat erfolgen.

  7. Der Aufsichtsrat und seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden und in der Erfüllung ihrer Aufgaben allein dem Wohl des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben verpflichtet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu erledigen. Die Wahrung der wirtschaftlichen, finanziellen und ideellen Belange und Interessen des Vereins in satzungsgemäßer und gesetzlicher Form ist die besondere Aufgabe des Aufsichtsrats-

  8. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, beruft der Vorsitzende binnen zwei Wochen eine weitere Sitzung des Aufsichtsrats ein, die stets beschlussfähig ist. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit führen die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats die Geschäfte so lange fort, bis die Mitgliederversammlung die Mitglieder des Aufsichtsrats neu gewählt hat.
  10. Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann nur aus wichtigem Grund auf Antrag von der Mitgliederversammlung abberufen werden. In diesem Fall soll die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit für den Abberufenen einen Nachfolger wählen.
  11. Zu den besonderen Aufgaben des Aufsichtsrats gehört die Überwachung der Arbeit und der Tätigkeit des Vorstands. Der Aufsichtsrat ist gegenüber dem Vorstand das Kontroll- und Aufsichtsgremium. Der Aufsichtsrat kontrolliert und beaufsichtigt den Vorstand bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Satzung des Vereins. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat der Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht bezüglich aller den Verein betreffenden Geschäftsvorgänge. Als Kontroll- und Aufsichtsorgan obliegt es dem Aufsichtsrat insbesondere,

    a)  die Berichte des Vorstands entgegenzunehmen und zu erörtern;

    b)  den vom Vorstand erstellten Finanzplan (Etat) des Vereins zu erörtern und zu genehmigen. hat der Vorstand binnen zwei Wochen einen nachgebesserten Finanzplan zur Genehmigung vorzulegen.

    c)  den handelsrechtlichen Jahresabschluss und den Lagebericht für den Gesamtverein entgegenzunehmen und festzustellen.

  12. Der Aufsichtsrat soll Anregungen und Vorschläge von Mitgliedern des Vereins entgegen nehmen und beraten und diese in geeigneter Form in seine Arbeit und Tätigkeit im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung berücksichtigen.

  13. Der Aufsichtsrat hat das jederzeitige Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. Für den Fall, dass der Vorstand nach einem solchen Beschluss des Aufsichtsrats die Mitgliederversammlung nicht unverzüglich satzungsgemäß einberuft, hat der Aufsichtsrat selbst das Recht, die Mitgliederversammlung einzuberufen.

  14. Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand.

§ 16 Der Gesamtvorstand

  1. Sofern die Mitgliederversammlung beschließt, einen Gesamtvorstand zu bilden. kann dieser aus folgenden Positionen zusammengesetzt werden;
    –  den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;
    –  den Abteilungsleitern;
    –  dem Vorsitzenden der Sportjugend.
  2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
  • –  Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge;
    –  Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung:
    –  Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7 und Verhängung von Sanktionen gem. § 10;
    –  Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands;
    –  Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 8
  • 3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen wer- den durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

4. Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 3 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

§ 17 Abteilungen

  1. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen. Die Gründung weiterer Abteilungen anderer Sportarten bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
  1. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

  2. Abteilungen verwalten sich selbst in dem vom Vorstand vorgegebenen Rahmen. Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

  3. Das Beitragsaufkommen soll teilweise den Abteilungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Mitgliederzahl zukommen. Über den Vereinsbeitrag hinaus erhobene Abteilungsbeiträge verbleiben der jeweiligen Abteilung. Einzelheiten regeln der Abteilungsleiter und der Vorstand einvernehmlich.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 19 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und der weitere Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§ 20 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

a) Beitragsordnung;
b) Finanzordnung;
c) Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.

Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen. Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 21 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 840,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a)  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    b)  Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    c)  Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    d)  Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.
 

E. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kummer-Vanotti-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Kummer-Vanotti-Stiftung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich zur Forderung des Jugendsports zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 24 Innkrafttreten dieser Satzung

  1. Diese vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17.01.2023 in Köln beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.